Durch aktive Schutzmassnahmen will der Verein die Waldameisennester erhalten und Voraussetzungen für einen Fortbestand schaffen.
Leitsätze
1. Der Verein erfasst bestehende und neue Nester - hegt und pflegt diese nach bestem Wissen.
2. Der Verein betreibt eine langfristige ausgewiesene Weiterbildung seiner Mitglieder und gibt vorhandenes Wissen möglichst vielen Interessenten weiter.
3. Der Vereinsvorstand informiert die Öffentlichkeit und die Vereinsmitglieder regelmässig über seine Tätigkeiten.
4. Die Vereinsmitglieder pflegen einen kameradschaftlichen Umgang miteinander
Ziele
1. Sensibilisierung der Bevölkerung für Waldameisen und deren Nester
2. Erhalt und Aufwertung der Waldameisenstandorte
3. Intensivierung der Zusammenarbeit mit Förstern,, Jagd- und Vogelschutzvereinen, Waldbesitzern, Korporationen und Wanderwegverantwortlichen
Entwurf welcher der Gründungs-GV zur Abstimmung vorgelegt und zur Annahme empfohlen wird:
Art. 1: Name
Unter dem Namen " Luzerner Waldameisen-Schutz“ (LWS) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Dieser Verein ist parteipolitisch unabhängig und neutral.
Art. 2: Zusammenarbeit
Der LWS arbeitet mit den schweizerischen Dach- und Partnerorganisationen zusammen.
Art. 3: Zweck
Zweck und Ziele des LWS sind:
II. Mitgliedschaft
Art. 4: Allg. Mitgliedschaft
Mitglied des LWS kann jeder Freund der Waldameisen werden, Einzelpersonen, juristische Personen, Vereine, Firmen und Korporationen. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Art. 5: Ehrenmitgliedschaft
Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Mitgliedern oder anderen Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Waldameisen verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Art. 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod;
b. Austritt, der jedoch nur auf das Ende eines Kalenderjahres mit schriftlicher Mitteilung an den Präsidenten oder Sektionspräsidenten erfolgen kann
c. Ausschluss durch den Vorstand, wobei dem Ausgeschlossenen das Recht zusteht, innert Monatsfrist an die Generalversammlung zu rekurrieren. Der Ausschluss kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
Art. 7: Die Finanzen sind in einem Finanzreglement festgehalten
Der Verein beschafft sich die notwendigen Mittel durch:
a. Jahresbeiträge der Mitglieder
b. freiwillige Zuwendungen und andere Beiträge
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 8: Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen
Art. 9: Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind:
A. Die Generalversammlung;
B. Der Vorstand;
C. Die Kontrollstelle;
A. Die Generalversammlung
Art. 10: Einberufung der GV
Die Generalversammlung ist das oberste Organ in allen Verbandsangelegenheiten und wird vom Präsidenten geleitet. Sie wird alljährlich im ersten Quartal einberufen (ordentliche Generalversammlung). Die Einladungen erfolgen schriftlich, mindestens jedoch 20 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, sei es auf eigene Initiative oder zwingend auf Verlangen von mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitgliedern, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe.
Die formgerecht einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer, und sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben andere Regelungen in diesen Statuten.
Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen jeweils bis spätestens 10 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
Art. 11: Kompetenzen der GV
Die Generalversammlung ist die oberste Vereinsinstanz. Sie ist im Besonderen zuständig für:
B. Der Vorstand
Art. 12: Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
a. aus dem von der GV gewählten Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar
b. weiteren Mitgliedern
Art. 13: Vorstandswahlen / Revisoren und deren Amtsdauer
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Revisoren erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Bisherige Mitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Für die Erfüllung der Aufgaben kann er feste oder ad hoc Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 14: Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand hat abschliessende Kompetenz in allen Bereichen, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, im Besonderen:
a. Vertretung des Verbandes nach aussen
b. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
c. Erlass von Reglementen und Pflichtenheften
d. Abschluss von Leistungsvereinbarungen
e. Einsetzung von Arbeitsgruppen
g. Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
h. Organisation und Durchführung eines jährlichen Aus- und Weiterbildungstages
Art. 15: Vorstandssitzungen/Unterschriften
Der Präsident leitet den Verband und vertritt den Vorstand nach aussen. Er beruft den Vorstand zu den Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen grundsätzlich der Präsident oder Vizepräsident, je kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
C. Die Kontrollstelle
Art. 16: Zusammensetzung/Aufgaben
Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren eine Kontrollstelle, der mindestens zwei Personen angehören müssen.
Die Kontrollstelle hat die Verbandsrechnung zu prüfen und ihren schriftlichen Bericht 10 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten zuhanden der Generalversammlung abzugeben.
Art. 17: Verbandsauflösung
Die Auflösung des Verbands kann nur mit 2/3-Mehrheit einer ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung erfolgen, an der mindestens die Hälfte aller Verbandsmitglieder anwesend ist. Erlangt eine so einberufene Generalversammlung ihre Beschlussfähigkeit nicht, so kann innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Art. 18: Liquidation
Im Falle der Auflösung des Verbandes beschliesst die Generalversammlung über die Modalitäten der Liquidation und die Verwendung des Verbandsvermögens. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Vermögensansprüche.
Art. 19: Genehmigung und Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Mai 2017 im Rest. Eule, 6048 Horw, durch die anwesenden Mitglieder genehmigt worden. Die Statuten werden gemäss Beschluss der Gründungsversammlung sogleich in Kraft gesetzt.
Horw, 15. Mai 2017
Der Tagespräsident Der gewählte Präsident
Peter Faesi René Felder
6010 Kriens 6048 Horw